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Terrassen

Die Gesetzeslage sieht nach der neuen Novelle des Kleingartengesetzes vom April 2010 folgende Regelungen gelten für die Errichtung einer Terrasse und der eventuellen Überdachung vor:

  • Terrasse max. bis zu einer Größe von zwei Drittel des Ausmaßes der bebauten Fläche des Kleingartenhauses.
  • Überdachung der Terrasse max. ein Viertel des Ausmaßes der bebauten Fläche des Kleingartenhauses.

Grundsätzlich gilt, dass diese Flächen (Terrasse) nicht den bebauten Flächen des Kleingartens zugerechnet werden.