Terrassen
Die Gesetzeslage sieht nach der neuen Novelle des Kleingartengesetzes vom April 2010 folgende Regelungen gelten für die Errichtung einer Terrasse und der eventuellen Überdachung vor:
- Terrasse max. bis zu einer Größe von zwei Drittel des Ausmaßes der bebauten Fläche des Kleingartenhauses.
- Überdachung der Terrasse max. ein Viertel des Ausmaßes der bebauten Fläche des Kleingartenhauses.
Grundsätzlich gilt, dass diese Flächen (Terrasse) nicht den bebauten Flächen des Kleingartens zugerechnet werden.