10.2
die Stellungnahme zu den Berichten und die Erteilung der Entlastung der Vereinsleitung;
10.3
die Wahl der Mitglieder der Vereinsleitung und des Aufsichtsrates, die Bestätigung kooptierter Mitglieder der Vereinsleitung (Pkt. 11.2), die Bestellung der Fachberater und sonstigen Mitglieder des Ausschusses, der Rechungsprüfer und des Einzelschiedsrichters (vgl. Pkt. 16.4), sowie die allfällige Enthebung aller dieser Funktionäre vor Ablauf der Funktionsperiode;
10.4
die Bestellung eines Wahlausschusses für die nächste Generalversammlung, bei der Wahlen angesetzt sind; allenfalls die Bestellung eines für die Generalversammlung selbst erforderlichen Wahlausschusses, wenn ein solcher nicht schon in einer vorangegangenen Generalversammlung bestellt worden ist;
10.5
die Festsetzung der Höhe der Eintrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder;
10.6
die Beschlußfassung über Anträge der Vereinsleitung auf Durchführung von Maßnahmen, welche den Rahmen ordentlicher Verwaltung ( §833 ABGB) überschreiten, dies jedenfalls dann, wenn zu deren Finanzierung die vorhandenen Geldmittel und laufende Einnahmen des Vereines nicht ausreichen, so daß zusätzliche Beiträge der Mitglieder erforderlich sind;
10.7
die Beschlußfassung über Anträge der Vereinsleitung oder der Mitglieder;
10.8
die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
10.9
die Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluß von Mitgliedern durch die Vereinsleitung; die Beschlußfassung über Satzungsänderungen; die Beschlußfassung über den Austritt des Vereins aus dem LANDESVERBAND der Kleingärtner; die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines und die Verfügung über restliches Vereinsvermögen;
10.10
die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Hauptversammlung;
10.11
die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die der Verein mit Mitgliedern der Vereinsleitung abschließt.
10.12
die Beschlußfassung über die Art und Weise, wie auf den Zufahrts- und Aufschließungswegen und den sonstigen Gemeinschaftsflächen die winterliche Wegbetreuung, insbesondere die Schneeräumung und Glatteisbekämpfung, zu organisieren und zu finanzieren ist.
11.1
Die Vereinsleitung besteht aus dem Obmann, einem ersten und allenfalls einem zweiten Obmannstellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter.
11.2
Die Vereinsleitung hat bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Wird die Genehmigung versagt, so scheidet das kooptierte Mitglied aus der Vereinsleitung aus. In diesem Falle ist sofort eine Nachwahl durch die Generalversammlung vorzunehmen. Fällt die Vereinsleitung ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, davon unverzüglich den LANDESVERBAND der Kleingärtner zu verständigen und es diesem zu überlassen, im Einvernehmen mit dem ZENTRALVERBAND der Kleingärtner davon die Vereinsbehörde zu verständigen, damit diese beurteilen kann, ob der Verein noch den Bedingungen seines rechtlichen Bestands entspricht ( §29 Abs 1 VerG).
11.3
Die Vereinsleitung wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch die Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied die Vereinsleitung einberufen.
11.4
Die Vereinsleitung ist beschlußfähig, wenn alle ihre Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.5
Die Vereinsleitung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz in der Vereinsleitung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, dann obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
11.6
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
11.7
Die Generalversammlung kann jederzeit die gesamte Vereinsleitung oder einzelne ihrer Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung der neuen Vereinsleitung bzw. ihres Mitgliedes in Kraft.
11.8
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Vereinsleitung, im Falle des Rücktrittes der gesamten Vereinsleitung an die nächste Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt der gesamten Vereinsleitung wird erst mit Wahl der neuen Vereinsleitung wirksam, der Rücktritt des einzelnen Mitglieds der Vereinsleitung erst mit Kooptierung des Nachfolgers nach Pkt. 11.2.
Der Vereinsleitung obliegt die Leitung des Vereines, sie führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein durch den Obmann nach außen. Ihr kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.In den Wirkungsbereich der Vereinsleitung fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1
Die Erstellung des Jahresvoranschlages (Vorausschau) und des Rechnungsabschlusses (§21 VerG), sowie die Erfassung und Berechnung der den Mitgliedern jährlich vorzuschreibenden finanziellen Aufwendungen, Beiträge und Umlagen, einschließlich der Weiterverrechnung des für sämtliche Pachtflächen (Gartenflächen, Wegflächen, Parkflächen und Gemeinschaftsflächen aller Art einschließlich Vereinsparzelle) an den Generalpächter bzw. Grundeigentümer abzuführenden Unterpacht- bzw. Einzelpachtzinses i.S.d. KlGG. Die Vereinsleitung hat dazu legitimierten Organen oder Vertretern des ZENTRALVERBANDS der Kleingärtner und des LANDESVERBANDES der Kleingärtner auf Verlangen jederzeit Einblick in die Jahresabrechnung und in die Unterlagen, die der Jahresabrechnung zugrunde liegen oder zugrundegelegt werden sollen, zu ermöglichen.
12.2
Die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen durch den Obmann oder dessen Stellvertreter.
12.3
Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
12.4
Die Aufnahme und der Ausschluß von ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
12.5
Die Beschlußfassung über eine selbst erstellte Geschäftsordnung.
12.6
Die Behandlung und Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen Mitglieder.
12.7
Die Regelung des Verkehrs und der Benützungsbedingungen auf den Zufahrts- und Aufschließungswegen sowie den Parkplätzen der Kleingartenanlage im Einvernehmen mit dem Generalpächter bzw. dem Grundeigentümer.
13.1
Der Verein wird nach außen vom Obmannvertreten. Bei vermögenswerten Dispositionen, die den Umfang ordentlicher Verwaltung ( 833 ABGB) überschreiten, steht das Vertretungsrecht dem Obmann gemeinsam mit dem Kassier zu. Das Recht, eine Vollmacht zur Vertretung des Vereines zu erteilen, steht in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung dem Obmann allein zu, in allen anderen Angelegenheiten dem Obmann gemeinsam mit dem Kassier.
13.2
Schriftstücke erheblichen Inhalts sind in vermögenswerten Angelegenheiten vom Obmann, vom Schriftführer und vom Kassier zu unterfertigen, in allen anderen Angelegenheiten vom Obmann und vom Schriftführer.
13.3
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung, in der Vereinsleitung und im Ausschuß.
13.4
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vereinsleitung.
13.5
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
13.6
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers deren Stellvertreter.
besteht als Beratungsorgan der Vereinsleitung aus den Mitgliedern der Vereinsleitung selbst, sowie aus den sonstigen von der Generalversammlung bestellten Mitgliedern, wie beispielsweise den Fachberatern und den Gruppensprechern (Sektionsleitern). Er wird vom Obmann oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Er kann auch gemeinsam mit den Sitzungen der Vereinsleitung tagen.
Sitzungen des Ausschusses haben mindestens einmal in jedem Quartal stattzufinden.
15.1
Die Generalversammlung wählt die Rechnungsprüfer, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Sie dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist, also nicht der Vereinsleitung und auch nicht dem Ausschuss.
15.2
Den Rechnungsprüfern obliegt es, an Hand der von der Vereinsleitung zum Ende des Rechnungsjahres (= Kalenderjahres) längstens innerhalb von fünf Monaten zu erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechung samt Vermögensübersicht innerhalb längstens weiterer vier Monate die Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und darüber einen Prüfungsbericht zu erstellen, darin die Ordnungsmäßigkeit der Rechungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen sind und auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, besonderes einzugehen ist ( §21 VerG).
15.3
Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan zu berichten. Stellen die Rechnungsprüfer fest, daß das Leitungsorgan beharrlich oder auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne daß zu erwarten ist, daß im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
16.1
Zur Schlichtung der aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es handelt sich dabei um eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des §8 des Vereinsgesetzes 2002, nicht um ein Schiedsgericht nach den §577 ff der Zivilprozessordnung.
16.2
Das Schiedsgericht ist zur Entscheidung sowohl von reinen Vereinsstreitigkeiten wie auch von rechtlichen Vereinsstreitigkeiten, sowohl solchen zwischen Vereinsmitgliedern wie auch solchen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein berufen. Sowohl der Verein wie auch die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, mit solchen Streitigkeiten das Vereinsschiedsgericht anzurufen.
16.3
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil demjenigen, mit dem er meint, im Streit zu liegen, unter Bekanntgabe des Streitgegenstandes einen Schiedsrichter mit der Aufforderung schriftlich namhaft macht, ihm binnen 2 Wochen ab Zustellung der Aufforderung seinerseits einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Binnen 2 Wochen ab Einlangen der Nominierung des zweiten Schiedsrichters hat jener Streitteil, der den ersten nominiert hat, beide Schiedsrichter schriftlich einzuladen, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Einladung einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Falls sich die beiden von den Streitteilen nominierten Schiedsrichter innerhalb dieser Frist nicht auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes einigen können, oder falls schon der 2. Schiedsrichter nicht fristgerecht nominiert wurde, dann gilt der Versuch zur Bildung eines kollegialen Schiedsgerichtes als gescheitert.
16.4
Für diesen Fall hat die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) vorweg einen Einzelschiedsrichter und für den Fall, dass dieser im konkreten Streit befangen sein sollte, einen Ersatzschiedsrichter zu bestellen, der mit Ausnahme der Mitgliederversammlung keinem Vereinsorgan angehören darf, nicht Vereinsmitglied sein muss und seine Funktion bis zur Bestellung eines anderen Einzelschiedsrichters ausübt.
Es steht aber den Streitteilen frei, das Streitschlichtungsverfahren von vornherein durch einen gemeinsamen Entscheidungsantrag an den Einzelschiedsrichter heranzutragen.
16.5
Das Schiedsrichterkollegium bzw. der Einzelschiedsrichter hat mit der Beweisaufnahme unverzüglich nach Einigung auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes bzw. Anrufung des Einzelschiedsrichters zu beginnen. Die Streitteile sind verpflichtet, dem Schiedsgericht bzw. dem Einzelschiedsrichter auch ohne Aufforderung die Beweismittel an die Hand zu geben, die zum Nachweis ihrer Behauptung geeignet sind.
16.6
Das Schiedsrichterkollegium bzw. der Einzelschiedsrichter fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs. Das Schiedsrichterkollegium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist nur bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder entscheidungsbefugt. Sowohl das Schiedsrichterkollegium wie auch der Einzelschiedsrichter entscheiden nach bestem Wissen und Gewissen. In reinen Vereinsstreitigkeiten sind seine Entscheidungen endgültig, geht es um rechtliche Vereinsstreitigkeiten, dann haben seine Entscheidungen nur den Charakter eines Einigungsvorschlages. Seine Entscheidungen sind auch nach mündlicher Verkündigung vor den Streitparteien schriftlich zu fassen, kurz zu begründen und den Streitparteien zuzustellen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
16.7
Nach Entscheidung des Schiedsrichterkollegiums oder des Einzelschiedsrichters steht es jenem Streitteil, der sich dessen Entscheidung nicht unterwerfen will, in rechtlichen Vereinsstreitigkeiten frei, das örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht anzurufen. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass das Schiedsrichterkollegium oder der Einzelschiedsrichter auch nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Tag der Anrufung des Schiedsgerichtes keine Entscheidung verkündet oder den Streitparteien zugestellt hat. Als Tag der Einleitung des Schlichtungsverfahrens gilt jener, an dem die mit Nominierung des Schiedsrichters einhergehende Bekanntgabe des Streitgegenstandes dem Streitgegner zugestellt wird, bzw. der Tag an dem dem Einzelschiedsrichter das gemeinsame Streitschlichtungsersuchen der Streitteile zugeht. Als Zustellanschrift des Vereinsmitglieds gilt dessen letzte der Vereinsleitung bekanntgegebene Anschrift (s. Pkt. 9.3).
16.8
Ist der Verein selbst Streitpartei, dann ist der Vereinsobmann bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter sowohl zur Mitteilung des Streitgegenstandes und Bekanntgabe des für den Verein nominierten Schiedsrichters an den Streitgegner berufen wie auch zur Entgegennahme einer solchen Bekanntgabe durch den Streitgegner. Auch die Einigung mit dem Streitgegner auf gemeinsame Anrufung eines Einzelschiedsrichters steht dem Obmann zu.
16.9
Die Verjährung von Rechtsansprüchen ist für die Dauer des Schlichtungsverfahrens gehemmt.
17.1
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern zumindest zwei Drittel der Stimmberechtigten zur Abstimmung erschienen sind.
17.2
Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen, sofern noch Vereinsvermögen vorhanden ist. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit es möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der aufgelöste Verein in der Kleingartenbewegung verfolgt.
An die Vereinsmitglieder darf im Falle der freiwilligen Vereinsauflösung dem Verein verbleibendes Vermögen nur soweit ausgeschüttet werden, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen (insbes. der Mitgliedsbeiträge) nicht übersteigt (§30 Abs 2 VerG).